Baubegleitende Qualitätsüberwachung
Baustellenbegehungen
uvm.

Abnahmeprotokoll
Fertigstellungsbescheinigung
Abnahmetermin
etc.

Baustillstand
Verzug
Mehrkosten
etc.

Mehrleistungen
Mehrmengen
Kalkulation
uvm.

Bauabnahme • Fiktive Abnahme • Behördliche Abnahme • Abnahmeprotokoll • Sondereigentum • Protokoll • Gemeinschaftseigentum • Abnahmetermin • Fertigstellungsbescheinigung • Rohbauabnahme • Technische Abnahme

Im Bauwesen wird die Abnahme durch die VOB/B (=Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B) § 12 und das BGB § 640 geregelt und ist von zentraler Bedeutung für beide Parteien. Mit der Abnahme durch den Auftraggeber

  • wird die im Wesentlichen vertragsgerechte Erfüllung der Leistungspflicht des Auftragnehmers zum Ausdruck gebracht.
  • endet das Erfüllungsstadium des Auftragnehmers.
  • beginnt das Stadium der Gewährleistung für den Auftragnehmer.
  • kehrt sich die Beweislast für Mängel vom Auftragnehmer zum Auftraggeber um.
  • geht die Leistungsgefahr auf den Auftragnehmer über.

Bei der Abnahme sind somit viele Punkte zu berücksichtigen:

  • Wurde die Leistung so hergestellt, dass sie die zugesicherten Eigenschaften erfüllt?
  • Fehlen vertraglich zugesicherte Eigenschaften und lässt sich daraus ein Mangel ableiten?
  • Liegen Mängel oder Baufehler vor, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern?
  • Ist das Objekt bei schlüsselfertiger Erstellung überhaupt bezugsfertig?
  • Wie groß ist der Schaden durch den Mangel und welcher Betrag kann einbehalten werden?
  • Wie viel Zeit muss ich dem Auftragnehmer für die Mängelbeseitigung einräumen?
  • Sind in das Abnahmeprotokoll Vorbehalte aufzunehmen, z.B. bzgl. Vertragsstrafen wegen bereits gerügter aber noch nicht beseitigter Mängel oder aufgrund von Schadensersatzansprüchen?
  • Welche Unterlagen muss der Auftragnehmer bei der Abnahme übergeben?
  • Sind noch Leistungen geschuldet, auch wenn sie nicht in der Leistungsbeschreibung stehen?

Bei Großprojekten und generell im Schlüsselfertigbau geht es meistens um die Frage, ob die Leistung im Wesentlichen fertig gestellt ist und ob eine uneingeschränkte Bezugsfertigkeit gegeben ist. Frage ist auch, ob der Mangel oder die Mängel als unwesentlich anzusehen sind und deshalb eine Abnahme nicht verweigert werden kann. Die Auslegung des Begriffs „unwesentliche Mängel“ obliegt letztendlich dem Bausachverständigen und den Gerichten. Nach § 12 Nr. 4 der VOB wird explizit erwähnt, dass jede Partei bei der Abnahme einen Sachverständigen hinzuziehen kann.

Wir unterstützen Sie gerne bei Ihrer Abnahme. Sie erreichen das Sachverständigenteam unter der Telefonnummer 089 3297 8630.

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